OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.12.2010
2 UF 172/10
Normen:
BGB § 1909 Abs.1; VwVfG § 12 Abs.1 Nr. 2; AsylVfG § 12 Abs.1; UN-Kinderrechtskonvention Art.22;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 740
FuR 2011, 177
NJW-RR 2011, 733
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 82/10

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Minderjährigen im Asylverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2010 - Aktenzeichen 2 UF 172/10

DRsp Nr. 2011/3244

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Minderjährigen im Asylverfahren

1. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Minderjährigen nach § 1909 Abs.1 BGB setzt ein Bedürfnis voraus, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlass begründet sein muss. Daran fehlt es, wenn der 16- oder 17-jährige Minderjährige im Asylverfahren selbst handlungsfähig ist und ihm für eine Klage und den Antrag auf Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die nötigen Angaben selbst möglich sind. 2. Auch Art.22 UN-Kinderrechtskonvention gebietet in diesen Fällen nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für unbegleitete 16- oder 17-jährige Flüchtlinge.

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 16.07.2010 (1 F 82/10) wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Aufwendungen der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs.1; VwVfG § 12 Abs.1 Nr. 2; AsylVfG § 12 Abs.1; UN-Kinderrechtskonvention Art.22;

Gründe: