BGH - Beschluss vom 29.05.2013
XII ZB 124/12
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Delbrück, vom 24.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 225/11
OLG Hamm, vom 13.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen II 6 WF 13/12

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen XII ZB 124/12

DRsp Nr. 2013/15712

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2012 wird verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Mündel Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.

Der am 31. Mai 1995 geborene Mündel ist afghanischer Staatsangehöriger, der als unbegleiteter Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Beschluss vom 19. August 2011 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt; gleichzeitig wurde für den Betroffenen eine Vormundschaft eingerichtet und der weitere Beteiligte zum Vormund bestellt.