Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2012 wird verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Mündel Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
I.
Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.
Der am 31. Mai 1995 geborene Mündel ist afghanischer Staatsangehöriger, der als unbegleiteter Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Beschluss vom 19. August 2011 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt; gleichzeitig wurde für den Betroffenen eine Vormundschaft eingerichtet und der weitere Beteiligte zum Vormund bestellt.
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