BGH - Beschluss vom 29.05.2013
XII ZB 530/11
Normen:
BGB § 1796 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 208
FamFR 2013, 430
FamRZ 2013, 1206
FuR 2013, 532
MDR 2013, 1040
NJW 2013, 3095
ZAR 2013, 40
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Altona, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 284 F 59/11
OLG Hamburg, vom 28.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 121/11

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bei Vorhandensein eines Amtsvormunds

BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - Aktenzeichen XII ZB 530/11

DRsp Nr. 2013/15926

Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bei Vorhandensein eines Amtsvormunds

a) Ein Vormund ist im Sinne des § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bereits dann an der Besorgung einer Angelegenheit des Mündels verhindert, wenn er aufgrund fehlender Geschäftsgewandtheit oder mangelnder Sachkunde kein geeigneter Sachwalter seines Mündels ist.b) Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Ergänzungspfleger für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling zur Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten einschließlich des Asylverfahrens ist auch dann unzulässig, wenn es dem Vormund an (einschlägiger) juristischer Sachkunde fehlt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. August 2011 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

BGB § 1796 Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling.