OLG Nürnberg - Beschluß vom 05.04.2000
10 UF 772/00
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1796 Abs. 2 § 1909 ; GG Art. 6 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 809
NJW-RR 2000, 1678
OLGR-Nürnberg 2001, 20
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 13.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1198/99

Bestellung eines Ergänzungspflegers für Einwilligung der Eltern in die Adoption eines Kindes

OLG Nürnberg, Beschluß vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 10 UF 772/00

DRsp Nr. 2000/5766

Bestellung eines Ergänzungspflegers für Einwilligung der Eltern in die Adoption eines Kindes

»Der gesetzliche Vertreter eines Kindes ist für dessen Antrag auf Ersetzung der Einwilligung der Eltern in die Adoption jedenfalls im Falle erheblicher Interessensgegensätze von der Vertretung des Kindes auszuschließen und Ergänzungspflegschaft anzuordnen.«

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1796 Abs. 2 § 1909 ; GG Art. 6 ;

Gründe:

I.

wurde am 05.04.1994 als Sohn der jugoslawischen Staatsangehörigen nichtehelich geboren und befindet sich seit 27.04.1994 bei Vollpflegeeltern. Die Mutter hat zwei weitere nichteheliche Kinder, nämlich, geboren 04.05.1986, und, geboren 04.11.1989. Diese Kinder befinden sich seit 1993 bzw. 1990 in Heimerziehung. Sie hat zu diesen Kindern regelmäßigen Besuchskontakt. Auch zu bestand bis vor zwei Jahren Besuchskontakt, wobei allerdings meist die Pflegeeltern das Kind zur Mutter brachten.

Die Pflegeeltern wünschen zu adoptieren. Hiergegen wendet sich die Kindsmutter. Sie erklärt das Unterbleiben von Besuchskontakten mit dem Adoptivwunsch der Pflegefamilie, der sie verletzt habe.