OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.10.2010
14 UF 114/10
Normen:
FamFG § 158; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 740
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 4237/10

Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjährige Kinder im Sorgerechtsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 14 UF 114/10

DRsp Nr. 2011/3253

Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjährige Kinder im Sorgerechtsverfahren

Besteht zwischen Eltern ein erheblicher Interessengegensatz, ist für minderjährige Kinder in familiengerichtlichen Verfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da der Verfahrensbeistand als gesetzlicher Vertreter des Kindes ausscheidet. Dies gilt auch in Verfahren zur Personensorge.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 158; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1796;

Gründe: