OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2010
9 UF 61/10
Normen:
BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1305
ZEV 2011, 594
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 236/09

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 9 UF 61/10

DRsp Nr. 2010/21458

Bestellung eines Ergänzungspflegers im Verfahren der Ausschlagung einer Erbschaft

Im Genehmigungsverfahren für die Ausschlagung einer Erbschaft sind die Kindeseltern nicht von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Da sie somit nicht von Gesetzes wegen an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind, kommt auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht in Betracht.

Der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 30.4.2010 - Az.: 31 F 236/09 - wird aufgehoben.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 1643 Abs. 2 S. 1; FamFG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 1 S. 3;

Gründe: