OLG München - Beschluss vom 08.02.2011
34 Wx 18/11
Normen:
BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 2174; GBO § 19; GBO § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 828
MDR 2011, 546
ZEV 2011, 263
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 01.12.2010

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten eines Minderjährigen

OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 18/11

DRsp Nr. 2011/2463

Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Erfüllung eines Vermächtnisses zugunsten eines Minderjährigen

Zur Erfüllung eines Vermächtnisses, dessen Inhalt ein vermietetes Grundstück ist und das der Erblasser zugunsten seines minderjährigen Enkels ausgesetzt hat, bedarf die Auflassung der Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn Erbin des Nachlasses die sorgeberechtigte Mutter ist.

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 1909 Abs. 1; BGB § 2174; GBO § 19; GBO § 20;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter und testamentarische Erbin des am 19.2.2010 verstorbenen Erblassers J. B. Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sind die Eltern des am 31.12.2007 geborenen Kindes T., des Beteiligten zu 3. Der Erblasser hatte in seiner letztwilligen Verfügung vom 17.2.2010 zugunsten seines Enkels ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, dass die Erbin sein - vermietetes - Wohnhaus in K. an T. herauszugeben und zu übereignen habe.