OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2015
6 UF 292/14
Normen:
EUV 604/2013 Art. 6 Abs. 2; BGB § 1775; BGB § 1795; BGB § 1909; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
InfAuslR 2015, 173
FamRZ 2015, 1412
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 173/14

Bestellung eines Mitvormundes für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Vertretung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 6 UF 292/14

DRsp Nr. 2015/15683

Bestellung eines Mitvormundes für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Vertretung

Sieht sich das Jugendamt nicht der Lage, den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Vertretung sach- und fachgemäß auszufüllen, ist ein fachlich kompetenter Mitvormund zu bestellen; dieser kann ein Rechtsanwalt sein.

1. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, soweit der "Antrag" auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Betroffenen zurückgewiesen wurde.

Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten wird - insoweit anstelle des Jugendamtes des Kreises ... - nunmehr Rechtsanwalt A, ...straße, Stadt1, bestellt.

Dieser übt sein Amt berufsmäßig aus.

2. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 3.000,00 €

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EUV 604/2013 Art. 6 Abs. 2; BGB § 1775; BGB § 1795; BGB § 1909; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe:

I.