Auf die Beschwerde des Kreisjugendamtes X. wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Hof vom 04.09.2014 in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Kreisjugendamt X. wird zum Amtsvormund mit Ausnahme des Wirkungskreises der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt. Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist ein im Asyl- und Ausländerrecht erfahrener Rechtsanwalt zu bestellen. Dieser übt das Amt berufsmäßig aus. Die Auswahl des Mitvormundes bleibt dem Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vorbehalten.
2.Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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