OLG Bamberg - Beschluss vom 07.01.2015
7 UF 261/14
Normen:
BGB § 1775 S. 2; BGB § 1779 Abs. 2; BGB § 1797 Abs. 2; BGB § 1909; EUV Art. 25 Abs. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 764/14

Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund neben dem Jugendamt zur Vertretung eines ohne seine Eltern in das Bundesgebiet eingereisten ausländischen Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 7 UF 261/14

DRsp Nr. 2015/19528

Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund neben dem Jugendamt zur Vertretung eines ohne seine Eltern in das Bundesgebiet eingereisten ausländischen Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten

Einem ohne Begleitung seiner Eltern in das Bundesgebiet eingereisten minderjährigen Jugendlichen ist neben dem Jugendamt als Amtsvormund ein Rechtsanwalt als Mitvormund zur Wahrnehmung seiner asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zur Seite zu stellen, da das Jugendamt an der Wahrnehmung dieser Angelegenheiten mangels Kompetenz aus tatsächlichen Gründen gehindert ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kreisjugendamtes X. wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Hof vom 04.09.2014 in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Kreisjugendamt X. wird zum Amtsvormund mit Ausnahme des Wirkungskreises der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten bestellt. Als Mitvormund für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten ist ein im Asyl- und Ausländerrecht erfahrener Rechtsanwalt zu bestellen. Dieser übt das Amt berufsmäßig aus. Die Auswahl des Mitvormundes bleibt dem Amtsgerichts - Familiengericht - Hof vorbehalten.

2.

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. 4.