OLG Naumburg - Beschluss vom 04.10.2011
8 UF 194/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1062
Vorinstanzen:
AG Zeitz, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 31/11

Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind im Sorgerechtsverfahren bei fehlender Darlegung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Entscheidung zum Wohl des Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 8 UF 194/11

DRsp Nr. 2012/1977

Bestellung eines Verfahrensbeistandes für das betroffene Kind im Sorgerechtsverfahren bei fehlender Darlegung der Erforderlichkeit der gerichtlichen Entscheidung zum Wohl des Kindes

Eine teilweise oder gänzliche Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zum Wohl des Kindes notwendig ist, was der beantragende Elternteil konkret darzulegen hat. Liegt schon kein gerichtliches Regelungsbedürfnis, also keine Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung für den Antrag auf Alleinsorge vor, so bedarf es in dem Verfahren nicht der Bestellung eines Verfahrensbeistands.

1. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 23. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 (Antragstellerin und Beschwerdeführerin) begehrt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.

Nachdem die Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 2 die Ehe geschlossen hatte, gingen aus der Ehe

das (am 16. Dezember 1999 geb.) Kind J. und

das (am 01. Dezember 2000 geb.) Kind M.