1. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zeitz vom 23. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.
I. Die Beteiligte zu 1 (Antragstellerin und Beschwerdeführerin) begehrt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge.
Nachdem die Beteiligte zu 1 mit dem Beteiligten zu 2 die Ehe geschlossen hatte, gingen aus der Ehe
das (am 16. Dezember 1999 geb.) Kind J. und
das (am 01. Dezember 2000 geb.) Kind M.
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