BGH - Beschluss vom 08.04.2015
XII ZB 148/14
Normen:
VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 1677/13
OLG Stuttgart, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 262/13

Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung

BGH, Beschluss vom 08.04.2015 - Aktenzeichen XII ZB 148/14

DRsp Nr. 2015/7570

Bestellung eines Verfahrensbeistandes im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung

a) Im Verfahren auf Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach der Brüssel IIa-Verordnung ist kein Verfahrensbeistand zu bestellen.b) Handelt es sich bei der anzuerkennenden Entscheidung um eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht, steht der Umstand, dass das Ausgangsgericht dem Kind keinen Verfahrensbeistand bestellt hat, einer Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

VO (EG) Nr. 2201/2003 Art. 23; IntFamRVG § 14 Nr. 2;

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer zu ihren Gunsten erfolgten Sorgerechtsentscheidung eines ungarischen Gerichts (im Folgenden: Kreisgericht).

Aus der Ehe der Beteiligten ist eine am 1. April 2010 geborene Tochter hervorgegangen. Die Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) hat die ungarische, der Antragsgegner (im Folgenden: Vater) die deutsche und das Kind sowohl die deutsche als auch die ungarische Staatsangehörigkeit.