OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2015
3 UF 341/14
Normen:
BGB § 1775 S. 2; Dublin III-VO Art. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1119
Vorinstanzen:
AG Königstein, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 620/14

Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten für ein minderjähriges, ohne Begleitung der Eltern nach Deutschland eingereistes Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 3 UF 341/14

DRsp Nr. 2015/15712

Bestellung eines Vormundes oder Ergänzungspflegers für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten für ein minderjähriges, ohne Begleitung der Eltern nach Deutschland eingereistes Kind

Ist das Jugendamt gem. § 1791b BGB Vormund eines minderjährigen, ohne Begleitung der Eltern nach Deutschland eingereisten Kindes bestellt worden, so ist für die Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten kein Raum. Auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers kommt nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Bedarf anwaltlicher Beistand oder Beratung in Anspruch zu nehmen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1775 S. 2; Dublin III-VO Art. 6;

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde nach Anhörung des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge mit der Begründung festgestellt, dass die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben könnten, da sie in Äthiopien in einem Dorf ohne Telefonanschluss lebten und eine Kontaktaufnahme mit ihnen nicht möglich sei.