Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde nach Anhörung des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge mit der Begründung festgestellt, dass die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben könnten, da sie in Äthiopien in einem Dorf ohne Telefonanschluss lebten und eine Kontaktaufnahme mit ihnen nicht möglich sei.
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