OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.09.2018
7 A 10300/18.OVG
Normen:
UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2; UVG § 7; SGB II § 5 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 448
NZS 2019, 158
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 615/17 KO

Bestimmen der Person des Kindesvaters durch die Kindesmutter aufgrund von Nachforschungen im Fall einer Empfängnis beim Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten i.R.e. Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2018 - Aktenzeichen 7 A 10300/18.OVG

DRsp Nr. 2018/15210

Bestimmen der Person des Kindesvaters durch die Kindesmutter aufgrund von Nachforschungen im Fall einer Empfängnis beim Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten i.R.e. Anspruchs auf Unterhaltsvorschuss für die Zwillinge

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz scheidet aus, wenn die Kindesmutter nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um die Person des Kindesvaters bestimmen zu können (§ 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG). Sofern die Kindesmutter keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr im Fall einer Empfängnis beim Geschlechtsverkehr mit einem Unbekannten, Nachforschungen zu dessen Person, etwa am Ort des Kennenlernens, anzustellen; diese müssen zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft erfolgen. Eine analoge Anwendung von § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG kommt in Fällen des Geschlechtsverkehrs zwischen Unbekannten nur in Betracht, wenn die Kindesmutter absichtlich schwanger werden und die Feststellung des Kindesvaters verhindern wollte (vgl. zur anonymen Samenspende BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. März 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3 Alt. 2; UVG § 7;