BGH - Beschluss vom 20.02.2013
XII ZB 610/11
Normen:
VBVG § 3 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 119
FamRZ 2013, 693
FuR 2013, 321
MDR 2013, 493
NJW-RR 2013, 578
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 319/09
AG Berlin-Tempelhof, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VII B 13342 -

Bestimmung der Höhe des Stundensatzes für einen Berufsvormund gem. § 3 Abs. 1 VBVG

BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 610/11

DRsp Nr. 2013/5041

Bestimmung der Höhe des Stundensatzes für einen Berufsvormund gem. § 3 Abs. 1 VBVG

Zur Höhe des dem Berufsvormund gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu erstattenden Stundensatzes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 87. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 734 €

Normenkette:

VBVG § 3 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 zum Vormund der beiden minderjährigen Betroffenen bestellt. Bei seiner Verpflichtung gab er an, von Beruf "Jurist" zu sein. Tatsächlich hat er das Studium der Rechtswissenschaften ohne Abschluss abgebrochen; er verfügt auch über keine andere abgeschlossene Berufsausbildung.

Für den Abrechnungszeitraum Juni 2008 bis August 2009 beantragte der Beteiligte zu 1 auf der Grundlage des ihm zuvor im vereinfachten Verwaltungsverfahren zuerkannten Stundensatzes von 25 € die Festsetzung seiner Vergütung für 112 Stunden und 10 Minuten sowie Ersatz seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 3.516,46 €.