BGH - Beschluss vom 27.02.2013
XII ZB 492/12
Normen:
FamFG § 70 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 120
FamRZ 2013, 781
MDR 2013, 559
NJW 2013, 6
NJW-RR 2013, 577
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 XVII 26/92
LG Ingolstadt, vom 20.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 1050/12

Bestimmung der Höhe des zu vergütenden Stundensatzes für einen Berufsbetreuer im Falle der Absolvierung einer Ausbildung als Sozialwirt

BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 492/12

DRsp Nr. 2013/5649

Bestimmung der Höhe des zu vergütenden Stundensatzes für einen Berufsbetreuer im Falle der Absolvierung einer Ausbildung als Sozialwirt

Zur Höhe des dem Berufsbetreuer gemäß § 4 VBVG zu vergütenden Stundensatzes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 110 €

Normenkette:

FamFG § 70 Abs. 1; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden Betreuerin), die im Februar 2006 zur Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen bestellt wurde, beantragte für den Abrechnungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2012 die Festsetzung ihrer Vergütung auf der Grundlage des ihr bis dahin im Verwaltungsverfahren erstatteten Stundensatzes von 44 €.

Sie schloss im Jahr 2004 erfolgreich die Ausbildung zur Sozialwirtin (BFZ-FH) bei den beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft in Kooperation mit der Fachhochschule Ravensburg Weingarten ab.

Das Amtsgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden Staatskasse) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass es die Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 33,50 € festgesetzt hat.