Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des Laufs der Berufungsfrist; Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist
BGH, Beschluß vom 29.09.1993 - Aktenzeichen XII ZB 49/93
DRsp Nr. 1994/3563
Bestimmung des Adressaten für die Zustellung des Urteils; Voraussetzungen des Laufs der Berufungsfrist; Prüfungsumfang bei sofortiger Beschwerde gegen die Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist
Zustellungen haben nach § 176ZPO an den für den Rechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen.Tritt ein Rechtsanwalt lediglich in Untervollmacht für einen anderen Rechtsanwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung auf, so handelt es sich bei ihm lediglich um einen Terminsvertreter, Zustellungen an ihn setzen daher die Rechtsmittelfrist nicht in Gang.§ 516ZPO setzt keine mangelfreie, sondern lediglich eine wirksame Verkündung voraus.Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach § 519b Abs. 2ZPO kommt eine Prüfung der Wiedereinsetzungsfrage nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht im Verwerfungsbeschluß zugleich die Wiedereinsetzung abgelehnt oder verfahrensfehlerhaft hierüber nicht entschieden hat.Hat das Berufungsgericht durch einen weiteren Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag des Berufungsführers abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht (§ 519bZPO) diese Entscheidung nur auf eine gesonderte sofortige Beschwerde nachprüfen.
Normenkette:
ZPO § 176, § 237, § 516, § 519b Abs. 2 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.