OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.02.2015
11 UF 27/15
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 1; VersAusglG § 11; VersAusglG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1106
NJW 2015, 1695
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 94/14

Bestimmung des Ausgleichswerts von Anrechten in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 11 UF 27/15

DRsp Nr. 2015/3115

Bestimmung des Ausgleichswerts von Anrechten in einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung

Die ungleiche Teilung von Versorgungspunkten durch die Umrechnung in Kapitalwerte zur Bestimmung des Ausgleichswerts eines bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworbenen Anrechts verstößt weder gegen den Halbteilungsgrundsatz gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG noch gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 VersAusglG.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom 23.12.2014 wird Nummer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 18.11.2014 im siebten Absatz (betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Vers. Nr....) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19,03 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 03.02.2014, bezogen auf den 31. 01. 2014, übertragen."

2.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.