Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom 23.12.2014 wird Nummer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 18.11.2014 im siebten Absatz (betreffend das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (Vers. Nr....) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19,03 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung des Versorgungsträgers in der Fassung vom 03.02.2014, bezogen auf den 31. 01. 2014, übertragen."
2.Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4.
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