OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.02.2011
7 WF 161/11
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1, 2, 3; EStG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1243
Vorinstanzen:
AG Cham, vom 23.12.2010

Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 7 WF 161/11

DRsp Nr. 2011/3737

Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Familiengericht

1. Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts über einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten gemäß § 64 Abs. 2 S. 3 EStG findet die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statt. 2. Das Familiengericht ist nicht zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten berufen, wenn das Kind sich im Haushalt eines Berechtigten aufgehalten hat und zwischen den Berechtigten lediglich umstritten ist, in wessen Haushalt das Kind im maßgeblichen Zeitraum aufgenommen war.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Abteilung für Familiensachen - Cham vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.848 Euro festgesetzt.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2 S. 1, 2, 3; EStG § 64 Abs. 3;

Gründe: