OLG Koblenz - Beschluss vom 05.07.2011
7 WF 646/11
Normen:
FamGKG § 50;
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 141/10

Bestimmung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 7 WF 646/11

DRsp Nr. 2011/12234

Bestimmung des Verfahrenswerts für den Versorgungsausgleich

§ 50 FamGKG ist einschränkend dahin auszulegen, dass ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Scheidet eine Einbeziehung des "Anrechts" von vorneherein aus, etwa weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen oder Anrechte nicht während der Ehezeit erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 17. März 2011 wird zurückgewiesen, soweit das Gericht der Beschwerde nicht in dem Teilabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2011 abgeholfen hat.

Normenkette:

FamGKG § 50;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für die Ehesache (Scheidung) und den Versorgungsausgleich auf insgesamt 6.692,40 € festgesetzt.