I. Die Parteien, deren am 27. Juni 1975 geschlossene Ehe aufgrund eines im Februar 1993 zugestellten Scheidungsantrages seit dem 8. Juni 1994 rechtskräftig geschieden ist (Amtsgericht Familiengericht - Saarlouis - 20 F 43 5/92), streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe der Beklagte und Berufungskläger der Klägerin gegenüber zugewinnausgleichspflichtig ist.
Für die Dauer der Ehezeit bestand zwischen den Parteien der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zwar erfolgte die Zustellung des Ehescheidungsantrages im Februar 1993, doch einigten sich die Parteien zur Bestimmung des maßgeblichen Stichtages im Sinne des § 1384 BGB im Rahmen der außergerichtlich geführten Korrespondenz auf den 31. Januar 1993.
Die Klägerin hatte in erster Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Zugewinnausgleichsbetrag von 129.100,26 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 9. Juni 1994 zu zahlen. Der Beklagte hatte Klageabweisung beantragt.
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