Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass keine Veranlassung besteht, familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen, ihre in diesem Rechtszug entstandenen Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
I.
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die vor Erlass des Beschlusses allein sorgeberechtigte Mutter des im Rubrum genannten Kindes sowie das Kind selbst.
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