OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.11.2015
4 UF 353/14
Normen:
BGB § 1780; BGB § 1786; BGB § 1787; BGB § 1789; FamFG § 7;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 456 F 5251/14

Beteiligung einer als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommenden Person am Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.11.2015 - Aktenzeichen 4 UF 353/14

DRsp Nr. 2016/1490

Beteiligung einer als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommenden Person am Sorgerechtsverfahren

Orientierungssätze: Eine als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommende Person ist bereits dann in ihren (Abwehr-)Rechten betroffen und damit Beteiligte eines Sorgerechts- bzw. Vormundschaftsverfahrens, wenn nach einer Eignungsprüfung sich der Heranziehungswille des Gerichts gerade auf diese Person verdichtet hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass keine Veranlassung besteht, familiengerichtliche Maßnahmen zu ergreifen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug wird abgesehen, ihre in diesem Rechtszug entstandenen Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1780; BGB § 1786; BGB § 1787; BGB § 1789; FamFG § 7;

Gründe

I.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um die vor Erlass des Beschlusses allein sorgeberechtigte Mutter des im Rubrum genannten Kindes sowie das Kind selbst.