OLG München - Beschluss vom 05.11.2010
34 Wx 117/10
Normen:
BGB § 185; FamFG § 467 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 47
NJW-RR 2011, 594
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 101 URII 53/09

Betreiben des Aufgebotsverfahrens durch den Grundeigentümer wegen Abhandenkommens eines Grundschuldbriefs

OLG München, Beschluss vom 05.11.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 117/10

DRsp Nr. 2010/20112

Betreiben des Aufgebotsverfahrens durch den Grundeigentümer wegen Abhandenkommens eines Grundschuldbriefs

1. Auch in dem nun der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Aufgebotsverfahren kann der Grundstückseigentümer in gewillkürter Verfahrensstandschaft das Aufgebotsverfahren betreiben, wenn ihm der Grundschuldgläubiger den Grundschuldbrief nebst grundbuchtauglicher Löschungsbewilligung überlassen hat. 2. Wenn der frühere Eigentümer dem Erwerber gegenüber zur Lastenfreistellung verpflichtet ist, kann der frühere Eigentümer weiter zu Führung des Aufgebotsverfahrens bezüglich des verlorengegangenen Grundschuldbriefs berechtigt bleiben.

I. Der (Zurückweisungs-) Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Juli 2010 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht München zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 185; FamFG § 467 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Beteiligte war Eigentümer eines Grundstücks, das er mit notariellem Vertrag vom 11.8.2009 verkaufte. Unter 5. ("Verkäuferpflichten") enthielt der Vertrag folgende Regelung:

Der Verkäufer schuldet ungehinderten Besitz- und lastenfreien Eigentumsübergang.

Er hat alle Belastungen zu beseitigen, soweit sie nicht in diesem Vertrag vom Käufer ausdrücklich übernommen oder mit dessen Zustimmung neu bestellt werden.