OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2007
11 Wx 3/07
Normen:
BGB § 1897 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 201/06
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 22 XVII 318/05

Betreuerauswahl: Keine Benennung des Ehepartners zum Betreuer bei Ungeeignetheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 3/07

DRsp Nr. 2007/7005

Betreuerauswahl: Keine Benennung des Ehepartners zum Betreuer bei Ungeeignetheit

Auch unter Würdigung des Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG kann der Ehepartner nicht als Betreuer bestellt werden, wenn dieser aufgrund bekannter Tatsachen nicht zum Betreuer geeignet ist. Das ist bei Verweigerung der Auskunft über abgehobene Geldbeträge vom gemeinsamen Konto der Fall. Auch bei Suizidandrohungen in der Vergangenheit kommt eine Bestellung als Betreuer nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

BGB § 1897 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Amtsgericht hat für die Betroffene, die unter anderem an einer Demenz leidet, mit Beschluss vom 25. Januar 2006 eine Betreuung angeordnet. Zum Betreuer wurde der Beteiligte zu 1, zur Vertreterbetreuerin die Beteiligte zu 6 bestellt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss teilweise abgeändert: Es hat die Beteiligte zu 3 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden pp. und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Daneben hat das Landgericht den Beteiligten zu 1 als Betreuer im Amt belassen, jedoch beschränkt auf die Vermögenssorge.