BGH - Beschluss vom 04.12.2013
XII ZB 252/13
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 74 Abs. 6 S. 2; VBVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 63
FamRZ 2014, 471
MDR 2014, 247
NJW-RR 2014, 389
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 XVII 571/11
LG Stendal, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 31/13

Betreuervergütung bei Ausbildung als Diplomlehrer für Geschichte der ehemaligen DDR

BGH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen XII ZB 252/13

DRsp Nr. 2014/1216

Betreuervergütung bei Ausbildung als Diplomlehrer für Geschichte der ehemaligen DDR

Zur Höhe des Stundensatzes bei der Betreuervergütung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 22. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 408 €

Normenkette:

FamFG § 26; FamFG § 70 Abs. 1; FamFG § 74 Abs. 6 S. 2; VBVG § 4 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betreuungsvereins wendet sich mit Erfolg gegen die landgerichtliche Beurteilung der Frage, ob der Betreuer durch seine im Jahr 1986 in der ehemaligen DDR abgeschlossene Hochschulausbildung zum Diplomlehrer für Geschichte nutzbare Kenntnisse für die Führung der Betreuung erworben hat. Insoweit liegt, wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zu Recht rügt, ein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen seine aus § 26 FamFG folgende Amtsermittlungspflicht vor.