OLG München - Beschluss vom 04.07.2007
33 Wx 89/07
Normen:
VBVG § 5 Abs. 1, 2 ; FGG § 13a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 224
FamRZ 2007, 1913
OLGReport-München 2007, 700
Rpfleger 2007, 546
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 6101/06
AG Fürth - XVII 118/05 - 30.03.2006,

Betreuervergütung bei Untersuchungshaft des Betroffenen - Kostenlast der Staatskasse bei erfolgreichem Rechtsmittel des Betreuers um höhere Vergütung

OLG München, Beschluss vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 33 Wx 89/07

DRsp Nr. 2007/14807

Betreuervergütung bei Untersuchungshaft des Betroffenen - Kostenlast der Staatskasse bei erfolgreichem Rechtsmittel des Betreuers um höhere Vergütung

»1. Untersuchungshaft ist grundsätzlich auch dann nicht als "gewöhnlicher Aufenthalt in einem Heim" im Sinne der Vergütungsvorschriften für berufsmäßige Betreuer einzustufen, wenn der Betroffene in diesem Zeitraum keinen anderen Lebensmittelpunkt hat. Eine anschließende Verurteilung zu einer Strafhaft führt insoweit nicht rückwirkend zu einer anderen Bewertung dieses Zeitraums (Abgrenzung zur Senatsentscheidung vom 4.7.2006 - 33 Wx 60/06 Beck RS 2006, 08108 = [Datenbank Deutsche Rechtsprechung DRsp Nr. 2006/20292]).2. Obsiegt der Betreuer mit seinem auf eine höhere Vergütung gerichteten Rechtsmittel, entspricht es der Billigkeit, seine zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Staatskasse als Schuldnerin der Vergütung aufzuerlegen.«

Normenkette:

VBVG § 5 Abs. 1, 2 ; FGG § 13a Abs. 1 ;

Gründe:

I.