LG Bonn, vom 26.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 537/99
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 36 XVII B 98
Betreuungsgebühr
OLG Köln, Beschluß vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 183/99
DRsp Nr. 2000/3440
Betreuungsgebühr
Für Betreuervergütungen bis zum 1. 1. 1999 gelten auch dann, wenn sie erst nach diesem Stichtag geltend gemacht werden, noch die §§ 1836, 1836 a, 1835 Abs. 4BGB a. F. i. V. § 15ZSEG. Die insoweit zu beachtende 3 - Monatsfrist des § 15 Abs. 4ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen. Der Anspruch des Betreuers gem. § 1836 aBGB a. F. auf Aufwandsentschädigung unterliegt anders als sein Vergütungsanspruch der 30- jährigen Verjährungsfrist.