I. Für die Betreute wurde im Jahre 1996 Betreuung angeordnet, die neben den Aufgabenkreisen Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge u. a. auch die Fürsorge für Vermögensangelegenheiten vorsah. Als Betreuerin wurde eine Verwandte als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. In Abänderung dieser Anordnung wurde 2003 die Betreuung für die Vermögenssorge aufgehoben, da die Betroffene hierfür wirksam den Ehemann dieser Verwandten bevollmächtigt hatte. Zugleich wurde der Beteiligte zu 2. als Kontrollbetreuer eingesetzt, da die Betreute zu einer eigenen Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage war.
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