OLG Köln - Beschluss vom 07.03.2008
16 Wx 17/08
Normen:
BGB § 1908i § 1836 ; VBVG § 4 § 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 155
FamRZ 2008, 2064
OLGReport-Köln 2009, 53
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.01.1008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 299/07

Betreuungsrecht - Betreuervergütung; Rechtsanwalt als Kontrollbetreuer

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2008 - Aktenzeichen 16 Wx 17/08

DRsp Nr. 2008/14030

Betreuungsrecht - Betreuervergütung; Rechtsanwalt als Kontrollbetreuer

»1. Die Vergütung eines Kontroll- und Gegenbetreuers bemisst sich wie die Vergütung des eigentlichen Betreuers nach §§ 4, 5 VBVG. Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der als solcher als Kontrollbetreuer bestellt wurde, in dieser Eigenschaft jedoch keine anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben muss. 2. Daneben besteht regelmäßig kein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB

Normenkette:

BGB § 1908i § 1836 ; VBVG § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Für die Betreute wurde im Jahre 1996 Betreuung angeordnet, die neben den Aufgabenkreisen Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge u. a. auch die Fürsorge für Vermögensangelegenheiten vorsah. Als Betreuerin wurde eine Verwandte als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. In Abänderung dieser Anordnung wurde 2003 die Betreuung für die Vermögenssorge aufgehoben, da die Betroffene hierfür wirksam den Ehemann dieser Verwandten bevollmächtigt hatte. Zugleich wurde der Beteiligte zu 2. als Kontrollbetreuer eingesetzt, da die Betreute zu einer eigenen Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage war.