OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.1992
6 UF 90/91
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1610 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)403d-e
FamRZ 1992, 981
NJW-RR 1992, 1029
OLGR-Düsseldorf 1992, 326

Betreuungsunterhalt für volljähriges, in der Ausbildung befindliches Kind

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 6 UF 90/91

DRsp Nr. 1995/1495

Betreuungsunterhalt für volljähriges, in der Ausbildung befindliches Kind

»1. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist auf das volljährige Kind, das bei einem Elternteil lebt, von ihm weiter versorgt wird und Naturalleistungen erhält, entsprechend anzuwenden, solange ein bei Eintritt der Volljährigkeit bereits begonnener Ausbildungsabschnitt andauert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Dauer der Ausbildung in einem überschaubaren Rahmen hält.« 2. Bei überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Eltern ist in Abweichung von dem Grundsatz, daß sich die Lebensstellung des volljährigen Kindes während des Studiums nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Eltern richtet, zu beachten, daß die besondere Lage des noch in der Ausbildung befindlichen Kindes, das selbst noch keine berufliche Lebensstellung erworben hat, eine Begrenzung des Bedarfs nach oben rechtfertigen kann. Unterhaltsgewährung für Kinder bedeutet Befriedigung des gesamten, auch eines gehobenen Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1610 ;

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das OLG den angemessenen Bedarf der Kl. bei einem Einkommen der Elternteile jeweils über etwa 12.000 DM netto im Monat auf 1.400 DM zuzüglich Krankenkassenbeitrag beziffert.

Fundstellen
DRsp I(167)403d-e
FamRZ 1992, 981
NJW-RR 1992, 1029