BFH - Urteil vom 31.07.2002
X R 48/99
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 1372 ff. ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 542
BFHE 200, 504
BStBl II 2003, 282
DB 2003, 530
DStR 2003, 457
FamRZ 2003, 529
NJW-RR 2003, 534
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen I 685/95

Betriebsübertragung bei Ehescheidung

BFH, Urteil vom 31.07.2002 - Aktenzeichen X R 48/99

DRsp Nr. 2003/3135

Betriebsübertragung bei Ehescheidung

»1. Verpflichtet sich der Steuerpflichtige in einem Vertrag zur Regelung von Scheidungsfolgen, seinen bislang verlustbringenden Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt nach Zurückführung der betrieblichen Kredite schuldenfrei auf seinen Ehegatten zur Weiterführung durch diesen zu übertragen, hat er fortan keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn er bis zur Übertragung auch bei Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns keinen Totalgewinn erzielen kann.2. Die Übertragung eines Betriebs zwischen Ehegatten aufgrund eines Vermögensauseinandersetzungsvertrages im Zusammenhang mit der Beendigung ihrer Zugewinngemeinschaft ist ein entgeltliches Geschäft (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, BFHE 121, 340, BStBl II 1977, 389).«

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 1372 ff. ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommmensteuer veranlagt.