BFH - Urteil vom 24.03.2011
VI R 59/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1587o;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7212/07

Beurteilung der auf eine Vereinbarung gem. § 1587o BGB durch einen zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten geleisteten Ausgleichszahlungen als sofort abziehbare Werbungskosten

BFH, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen VI R 59/10

DRsp Nr. 2011/9443

Beurteilung der auf eine Vereinbarung gem. § 1587o BGB durch einen zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten geleisteten Ausgleichszahlungen als sofort abziehbare Werbungskosten

NV: Ausgleichzahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden, können als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 1587o;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Gegenleistung für den Verzicht seiner früheren Ehefrau (F) auf den Versorgungsausgleich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr (2005) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die Ehe des Klägers wurde 1996 geschieden, nachdem die Eheleute schon seit 1991 getrennt gelebt hatten. Vor Eheschließung am 22. September 1980 hatten der Kläger, zu dieser Zeit Regierungsrat z.A., und F einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen. Darin heißt es u.a.:

"Wir schließen den gesetzlichen Güterstand aus und vereinbaren Gütertrennung ..." (Ziffer 1).