AG Bochum, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 316/16
OLG Hamm, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 175/16
Beurteilung der Beendigung der Vormundschaft für einen als minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea; Feststellung der Minderjährigkeit einer Person nach dem anwendbarem Recht trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage der Beendigung der Vormundschaft; Unterstellung der Minderjährigkeit als gegeben für eine doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier: der Republik Guinea)
BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 333/17
DRsp Nr. 2018/1805
Beurteilung der Beendigung der Vormundschaft für einen als minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea; Feststellung der Minderjährigkeit einer Person nach dem anwendbarem Recht trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage der Beendigung der Vormundschaft; Unterstellung der Minderjährigkeit als gegeben für eine doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier: der Republik Guinea)
EGBGB Art. 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1FamFG § 99 Abs. 1Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1KSÜ Art. 2, 5, 6, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1ErwSÜ Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1GFK Art. 12 Abs. 1a) Kind im Sinne des § 99FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.
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