BGH - Beschluss vom 20.12.2017
XII ZB 333/17
Normen:
BGB § 1773 Abs. 1; BGB § 1882; EGBGB Art. 7 Abs. 1; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1; FamFG § 99 Abs. 1; VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) Art. 8 Abs. 1; KSÜ Art. 2; KSÜ Art. 5; KSÜ Art. 6; KSÜ Art. 15 Abs. 1; KSÜ Art. 16 Abs. 1; ErwSÜ Art. 1 Abs. 1; ErwSÜ Art. 13 Abs. 1; GFK Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 217, 165
FGPrax 2018, 77
FamRB 2018, 140
FamRZ 2018, 457
FuR 2018, 197
IPRax 2020, 151
MDR 2018, 409
NJW 2018, 613
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 316/16
OLG Hamm, vom 15.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-6 UF 175/16

Beurteilung der Beendigung der Vormundschaft für einen als minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea; Feststellung der Minderjährigkeit einer Person nach dem anwendbarem Recht trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage der Beendigung der Vormundschaft; Unterstellung der Minderjährigkeit als gegeben für eine doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier: der Republik Guinea)

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - Aktenzeichen XII ZB 333/17

DRsp Nr. 2018/1805

Beurteilung der Beendigung der Vormundschaft für einen als minderjährigen unbegleiteten Flüchtling nach Deutschland eingereisten Staatsangehörigen der Republik Guinea; Feststellung der Minderjährigkeit einer Person nach dem anwendbarem Recht trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eintritts der Volljährigkeit sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die verfahrensgegenständliche Frage der Beendigung der Vormundschaft; Unterstellung der Minderjährigkeit als gegeben für eine doppelrelevante Tatsache im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung; Anwendungsbereich des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens; Anforderungen an die Feststellung des Eintritts der Volljährigkeit nach ausländischem Recht (hier: der Republik Guinea)

EGBGB Art. 7 Abs. 1, 24 Abs. 1 Satz 1 FamFG § 99 Abs. 1 Brüssel IIa-VO Art. 8 Abs. 1 KSÜ Art. 2, 5, 6, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 ErwSÜ Art. 1 Abs. 1, 13 Abs. 1 GFK Art. 12 Abs. 1 a) Kind im Sinne des § 99 FamFG kann auch eine Person sein, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, wenn diese nach dem insoweit anwendbaren Recht noch minderjährig ist.