OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2010
10 WF 40/10
Normen:
FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 6; FamFG § 210;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1689-1690
Vorinstanzen:
AG Schwedt, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 50/10

Beurteilung des Vorliegens einer Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage für eine Anwaltsbeiordnung nach Erforderlichkeit der Beauftragung eines Anwalts aus Sicht eines Unbemittelten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 10 WF 40/10

DRsp Nr. 2012/13196

Beurteilung des Vorliegens einer Schwierigkeit der Sachlage und Rechtslage für eine Anwaltsbeiordnung nach Erforderlichkeit der Beauftragung eines Anwalts aus Sicht eines "Unbemittelten"

Im Gewaltschutzverfahren ist im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe der Antragstellerin jedenfalls dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Sache eilig ist und die Antragstellerin besondere Beratung und Aufklärung sowie der Begleitung während des gesamten Verfahrens bedarf.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Februar 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt vom 15. Februar 2010 abgeändert.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt ... in S... beigeordnet.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 78 Abs. 2; FamFG § 111 Nr. 6; FamFG § 210;

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist begründet. Der Antragstellerin ist der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt beizuordnen.