OLG Köln - Beschluß vom 28.09.2000
14 WF 105/00
Normen:
BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 225
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 30.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 94/00

Beweisbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; PKH

OLG Köln, Beschluß vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 14 WF 105/00

DRsp Nr. 2001/721

Beweisbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung; PKH

1. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn zum Beweis einer Tatsache nur die Parteivernehmung des Gegners beantragt wird, der diese Tatsache schon ausdrücklich bestritten hat.2. Die Vorlage einer Urkunde über eine Unterhaltsvereinbarung begründet die Erfolgsaussicht. Das gilt aber nicht, wenn sich eine Unterhaltsvereinbarung nur mittelbar aus einer Urkunde ergeben soll (hier: Bescheinigung zum Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins).

Normenkette:

BGB § 1361 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat der Klägerin (geb. 13.7.1950) Prozeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf die Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 1999 verweigert.

Die Parteien haben am 7.8.1996 die Ehe geschlossen und sich spätestens im September 1999 voneinander getrennt, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von F. nach Norddeutschland verzogen. Bis einschließlich August ist eine Betrag von 1500,- DM vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden. Der Beklagte bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 3450 DM, abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 3180,- DM monatlich.