I. Das Amtsgericht hat der Klägerin (geb. 13.7.1950) Prozeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf die Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 1999 verweigert.
Die Parteien haben am 7.8.1996 die Ehe geschlossen und sich spätestens im September 1999 voneinander getrennt, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von F. nach Norddeutschland verzogen. Bis einschließlich August ist eine Betrag von 1500,- DM vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden. Der Beklagte bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 3450 DM, abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 3180,- DM monatlich.
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