OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.12.2007
2 WF 191/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 174 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2008, 531
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 152/06

Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.12.2007 - Aktenzeichen 2 WF 191/07

DRsp Nr. 2008/12760

Beweiskraft des Empfangsbekenntnisses

»Die bloße Erklärung des Rechtsanwalts, man habe das zuzustellende Schriftstück nicht erhalten, entkräftet die Beweiswirkung des von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisses nicht.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 174 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden ist.

Ausweislich des unterschriebenen Empfangsbekenntnisses der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde ihr der Beschluss des Familiengerichts vom 8. Dezember 2006 am 17. Januar 2007 zugestellt (vgl. Bl. 33 d. A.).

Das Empfangsbekenntnis im Sinne von § 174 ZPO erbringt Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 26. Aufl., Rdnr. 20 zu § 174 ZPO m. w. N. a. d. Rspr.).

Die - bloße - Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 13. September 2007, "man habe den Beschluss vom 8. Dezember 2006 im Prozesskostenhilfe-Verfahren nicht erhalten", ist dagegen rechtlich nicht von Belang, weil die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses damit nicht entkräftet ist (vgl. Stöber aaO m. w. N. a. d. Rspr.).

Vorinstanz: AG Bad Dürkheim, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 152/06
Fundstellen