OLG Thüringen - Beschluss vom 10.01.2014
1 UF 247/13
Normen:
ZPO § 85 Abs. 4; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; ZPO § 416; BRAO § 53 Abs. 1; BRAO § 53 Abs. 2 S. 1; BRAO § 53 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Sondershausen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 435/12

Beweiskraft eines anwaltlichen EmpfangsbekenntnissesMaßgebliches Datum für die Zustellung eines Schriftstücks

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.01.2014 - Aktenzeichen 1 UF 247/13 - Aktenzeichen 1 WF 279/13

DRsp Nr. 2014/3442

Beweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses Maßgebliches Datum für die Zustellung eines Schriftstücks

Die Beweiskraft eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses entfällt, wenn sein Inhalt vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten, Zustellungsdatum ist der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt hat und es empfangsbereit entgegen genommen hat. Nach Verfahrensrecht ist der Anwalt nicht verpflichtet, eine Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO entgegen zu nehmen.

Der Beteiligten zu 2.) wird Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 4; ZPO § 174 Abs. 4; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; ZPO § 416; BRAO § 53 Abs. 1; BRAO § 53 Abs. 2 S. 1; BRAO § 53 Abs. 7;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.01.2013 dem Antragsteller die Befugnis übertragen, den Namen des Kindes L. P., geboren am 21.10.1999, in "Sch." zu ändern. Das Amtsgericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Kindesmutter am 06.03.2013 zugerstellt.