Der Beteiligten zu 2.) wird Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gewährt.
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 09.01.2013 dem Antragsteller die Befugnis übertragen, den Namen des Kindes L. P., geboren am 21.10.1999, in "Sch." zu ändern. Das Amtsgericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Kindesmutter am 06.03.2013 zugerstellt.
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