I. Durch Verbundurteil vom 23.3.1995, auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird (§ 543 ZPO entsprechend), hat das Familiengericht die am 9.8.1984 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das am 13.5.1986 geborene Kind den Parteien gemeinsam belassen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Gunsten der Antragstellerin ein Rentensplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 312,45 DM durchgeführt (Ziff. 3 des Urteiltenors) sowie zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester (VddKO) durch analoges Quasisplitting eine Rentenanwartschaft von monatlich 39,27 DM für die Antragstellerin, bezogen auf das Eheende, begründet hat (Ziff.4 des Urteiltenors).
Gegen die ihr am 10.4. 1995 (I ES 61) zugestellte Entscheidung wendet sich die VddKO mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde, mit dem Ziel der Neuregelung des Ausgleichs des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners.
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