I. Durch Verbundurteil vom 18. 1. 1994, auf das wegen des Sachverhalts verwiesen wird (§ 543 ZPO entsprechend), hat das Familiengericht die am 10. 6. 1977 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Rentensplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 101,05 DM durchgeführt (Ziff. 2 des Urteiltenors) sowie zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) durch analoges Quasisplitting eine Rentenanwartschaft von monatlich 23,45 DM für die Antragsgegnerin, bezogen auf das Eheende, begründet hat (Ziff. 3 des Urteiltenors).
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