OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2010
9 UF 139/10
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1228
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 165/09

Bewertung einer Rente wegen verminderter oder fehlender Erwerbsfähigkeit im Versorgungsausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 9 UF 139/10

DRsp Nr. 2011/15379

Bewertung einer Rente wegen verminderter oder fehlender Erwerbsfähigkeit im Versorgungsausgleich

Die nach der Rechtsprechung des BGH (insb. NJW 1996, 1344) entwickelten Grundsätze der Bewertung einer Rente wegen verminderter oder fehlender Erwerbsfähigkeit im Verhältnis zur fiktiv zu berechnende Altersrente gelten auch nach der Reform des Versorgungsausgleichs fort.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Dem Antrag fehlt die notwendige Erfolgsaussicht, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die unterschiedlichen Auskünfte der DRV Berlin/Brandenburg zur Höhe der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte bezieht, ist zu beachten, dass sich der Rentenbescheid vom 26. Juni 2010 (Bl. 105 ff. d.A.) auf diejenigen Entgeltpunkte bezieht, die der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzurechnen sind.