Der Antrag der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt.
Dem Antrag fehlt die notwendige Erfolgsaussicht, § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die unterschiedlichen Auskünfte der DRV Berlin/Brandenburg zur Höhe der zugrunde zu legenden Entgeltpunkte bezieht, ist zu beachten, dass sich der Rentenbescheid vom 26. Juni 2010 (Bl. 105 ff. d.A.) auf diejenigen Entgeltpunkte bezieht, die der tatsächlich bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzurechnen sind.
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