OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2017
4 UF 73/16
Normen:
BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 80;
Vorinstanzen:
AG Alsfeld, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 198/14

Bewertung eines im Rahmen einer beitragsfreien Weiterversicherung geführten Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 4 UF 73/16

DRsp Nr. 2017/15422

Bewertung eines im Rahmen einer beitragsfreien Weiterversicherung geführten Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Orientierungssätze: Die Bewertung des im Rahmen einer beitragsfreien Weiterversicherung geführten Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes richtet sich unmittelbar nach § 18 Abs. 2 BetrAVG (Anschluss an BGH NVwZ-RR 2014, 147-151).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (dritter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,48 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.04.2014, nach Maßgabe der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung der 20. Satzungsänderung übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei dem vom Amtsgericht angeordneten Wertausgleich.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten und der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.