Als relevante Kriterien hat der Senat ausgeführt:
Verlaufen der Kundschaft innerhalb kurzer Frist bei einem Inhaberwechsel, sofern der neue Inhaber nicht Backwaren in der gleichen Qualität wie sein Vorgänger anbietet;
Beschäftigung von nur einem Gesellen und einem Auszubildenden in dem Betrieb: Es leuchte ein, daß in einem solchen Fall die Qualität des Erzeugnisses in weit höherem Maß von der Person des Betriebsinhabers abhänge, als etwa bei einem Mittel- oder Großbetrieb mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern;
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