OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.02.2011
11 UF 1659/10
Normen:
VersAusglG § 18; VersAusglG § 45 Abs. 1; VersAusglG § 47 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1229
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 39/10

Bewertung von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 11 UF 1659/10

DRsp Nr. 2011/4772

Bewertung von Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung

Für die Bewertung im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Kapitalwerte der Ausgleichsbeträge von Anrechten, die ein Ehegatte bei der Siemens AG in den Versorgungsteilen "BSAV beitragsorientierte Siemens AV" und "Besitzstand SAF i. V. m. EBB" erworben hat, im Regelfall zu addieren. Bei Durchführung des externen Ausgleichs ist der von der Siemens AG gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG berechnete Übertragungswert, welcher gemäß § 47 Abs. 4 S. 1 VersAusglG dem korrespondierenden Kapitalwert entspricht, als Kapitalbetrag gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlen.

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 14.10.2010 in Ziffer 2 des Beschlusstenors (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7785 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31. 01. 2010 übertragen.