BGH - Beschluß vom 08.09.2004
XII ZB 62/04
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 26.02.2004
AG Lüneburg, vom 27.10.2003

Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

BGH, Beschluß vom 08.09.2004 - Aktenzeichen XII ZB 62/04

DRsp Nr. 2004/15577

Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

Nach der Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zum 1. Januar 2002 sind deren Versorgungsanrechte im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 21. Juni 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 27. Mai 1950) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 4. Juni 1947) am 8. Juni 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den abgetrennten Versorgungsausgleich nachfolgend dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Beamtenversorgung des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit (BA; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften von monatlich 488,55 EURO, bezogen auf den 31. Mai 2001, begründet hat. Auf die Beschwerde der BA hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 428,08 EURO begründet werden.