BGH - Beschluß vom 24.03.2004
XII ZB 288/03
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 2 § 1587o ; BeamtVG § 14 Abs. 1, 6 § 69e ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs

BGH, Beschluß vom 24.03.2004 - Aktenzeichen XII ZB 288/03

DRsp Nr. 2004/5434

Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs

1. Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75% maßgeblich.2. Die Niveauabsenkung, der die so begründeten Rentenanwartschaften unterliegen, kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 § 1587a Abs. 2 Nr. 2 § 1587o ; BeamtVG § 14 Abs. 1, 6 § 69e ;

Gründe: