OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.01.2007
2 UF 57/06
Normen:
BGB § 1587 Abs. 4 § 1587a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1896
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 450/04

Bewertung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg und in der betrieblichen Altersversorgung beim Südwestrundfunk

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 2 UF 57/06

DRsp Nr. 2008/14107

Bewertung von Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg und in der betrieblichen Altersversorgung beim Südwestrundfunk

1. Von der Volldynamik einer Versorgungsanwartschaft ist auszugehen, wenn ihr durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1% hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt. 2. Die Versorgung im Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg ist volldynamisch. 3. Die betriebliche Altersversorgung beim Südwestrundfunk ist im Anwartschaftsteil als statisch und im Leistungsteil als dynamisch einzustufen.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 4 § 1587a Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 18.5.1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist eine am 11.10.1995 geborene Tochter hervorgegangen. Der Antragsteller arbeitet als selbständiger Architekt, die Antragsgegnerin ist beim Südwestrundfunk halbtags als Dokumentarin tätig.

Während der Ehe hat der Ehemann Versorgungsanwartschaften beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwAK) in Höhe von monatlich 856,78 Euro erworben. Die Ehefrau hat in der Ehe Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 241,07 Euro sowie eine betriebliche Altersversorgung beim Südwestrundfunk (SWR) mit einem Deckungskapital von insgesamt 12.562,80 Euro erworben.