OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2015
1 WF 296/14
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; ZPO § 114 S. 1;

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt während der Zeit des Freiwilligen Sozialen Jahres

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen 1 WF 296/14

DRsp Nr. 2015/13695

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt während der Zeit des Freiwilligen Sozialen Jahres

Die Unterhaltspflicht der Eltern erstreckt sich auch auf die Zeit eines freiwilligen sozialen Jahres, da dieses zwar nicht der weiteren Berufsausbildung, aber der Berufsorientierung dient.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 13.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - I vom 29.09.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.11.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus I für folgenden Antrag bewilligt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit von Januar bis einschließlich September 2014 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 149,00 € und ab Oktober 2014 in Höhe von monatlich 144,00 € zu zahlen.

Aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird von einer Ratenzahlungsanordnung abgesehen.

2.