OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2010
II-5 WF 185/05
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BerhG § 1;
Vorinstanzen:
AG ? Familiengericht - Grevenbroich, vom 19.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 130/05

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen II-5 WF 185/05

DRsp Nr. 2010/2087

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kommt nicht in Betracht, da der Rechtszug beendet ist und es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt, für die die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht zu ziehen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28.07.2005 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht - Grevenbroich vom 19.07.2005 ( AZ 21 F 130/05 UE ) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BerhG § 1;

Gründe