OLG Koblenz - Beschluss vom 06.04.2010
9 WF 159/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 372
Rpfleger 2010, 378
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 313/09

Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 9 WF 159/10

DRsp Nr. 2010/17105

Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung steht nicht entgegen, dass über das Privatvermögen der betroffenen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 5. Oktober 2009 dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner monatlich zu zahlende Rate 75,00 € beträgt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82 Abs. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache nur einen geringen Erfolg. Der Antragsgegner ist nach seinen Einkommensverhältnissen zur Zahlung einer monatlichen Rate auf die Prozesskosten verpflichtet.

Das durchschnittliche monatliche Einkommen des Antragsgegners beträgt, wie sich aus den kumulierten Jahreswerten der vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Dezember 2009 ergibt monatlich 1.406,24 €. In diesem Betrag sind etwaige Sonderzuwendungen enthalten. Nach der Bestätigung des Arbeitgebers vom 23.3.2010 steht dem Antragsgegner kein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung.