OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2010
20 W 399/10
Normen:
BGB § 158; BGB § 163; BGB § 1896; GBO § 29;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 58
FamRZ 2012, 1670
ZEV 2012, 30

Bewilligung der Umschreibung eines Grundstücks durch einen im Innenverhältnis beschränkten Vorsorgebevollmächtigten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 20 W 399/10

DRsp Nr. 2011/1715

Bewilligung der Umschreibung eines Grundstücks durch einen im Innenverhältnis beschränkten Vorsorgebevollmächtigten

1. Bei Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf - wie in vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls -, muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass die Anweisung bzw. die Bedingung nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gilt. 2. Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann vom Grundbuchamt eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht (Vorsorgefall) erfüllt sind.