OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.08.2010
5 WF 122/10
Normen:
EG-VO Ehesachen Art. 3 Abs. 1; FamFG § 122; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2095
amRBInt 2011, 12
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 45/10

Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren für eine im Ausland geschlossene Ehe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 5 WF 122/10

DRsp Nr. 2010/16713

Bewilligung der Verfahrenkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren für eine im Ausland geschlossene Ehe

Die Verfahrenkostenhilfe für einen Scheidungsantrag einer in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsangehörigen gegen den Ehemann, der türkischer Staatsangehöriger ist, darf nicht mit der Begründung versagt werden, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil die Scheidung in der Schweiz leichter zu erreichen sei. Da der Antragstellerin als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten eröffnet ist, verstieße es gegen das Justizgewährungsgebot, die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags zu verneinen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Konstanz vom 31.05.2010 geändert:

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Ihr wird als Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt S., K., beigeordnet.

Die Antragstellerin hat ab Aufforderung monatliche Raten von € 75,00 auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu leisten.

Normenkette:

EG-VO Ehesachen Art. 3 Abs. 1; FamFG § 122; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe: