OLG Naumburg - Beschluss vom 29.09.2011
8 WF 241/11 (VKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Halle (Westfalen), vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1564/11

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den im Vaterschaftsfeststellungsverfahren antragstellenden Vater; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei unterlassen eines Versuchs einer einvernehmlichen Regelung

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 8 WF 241/11 (VKH)

DRsp Nr. 2012/22609

Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für den im Vaterschaftsfeststellungsverfahren antragstellenden Vater; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei unterlassen eines Versuchs einer einvernehmlichen Regelung

Bei einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren kann dem antragstellenden (vermeintlichen) Kindesvater als Antragsteller Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht bewilligt werden, wenn er vor Einleitung des Verfahrens sein Anliegen noch nicht mit der Kindesmutter und dem Jugendamt besprochen und den einfacheren sowie kostengünstigeren Weg der Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung der Kindesmutter beim Jugendamt nicht versucht hat, wenn dieser Weg nicht von vornherein aussichtslos war.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Halle (Saale) vom 09.09.2011 in der Fassung des Beschlusses vom 15.09.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Das Familiengericht hat zu Recht das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers vom 10.08.2011 wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen.